Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller mit dem Lieferer und seinen Vertretern abgeschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen ist.

1.2. Angebote sind freibleibend.
Alle Angebote sind bezüglich Preis, Men ge, Lieferzeit und Liefermöglichkeiten unverbindlich. Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Gewicht und Material von den ausgegebenen Proben und Mustern und Katalogen bleiben vorbehalten.

2. Auftragsbestätigung

2.1. Mit der Auftragserteilung oder der Annahme der Lieferung erkennt der Käufer die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen an.

2.2. Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

2.3. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Im übrigen gelten die verbindlichen Aufträge des Käufers. Sie gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb zwei Wochen anderweitige Mitteilung durch den Lieferer ergeht.

2.4. Erhält der Lieferer nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, so kann der Lieferer entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme

3.1. Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferer vor, die für Transport-, Lager-, und Produktionskosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für den nachgewiesenen Aufwand Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes wird auf 25% des Auftragswertes des Rechnungsbetrages begrenzt.

3.2. Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

4. Verwendung

Die gelieferten Erzeugnisse sind zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Betrieb des Käufers oder zum Verkauf durch denselben im Inland bestimmt. Ausgenommen sind ausdrücklich Exportgeschäfte.

5. Preise

5.1. Die Preise gelten ab Sitz des Lieferers ohne Versand- und Verpackungskosten und ohne Umsatzsteuer. 

5.2. Der Mindestauftragswert beträgt 100,– Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag wird ein Beratungsentgelt von 5,– Euro berechnet.

6 Lieferung

6.1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Zumutbare Teillieferungen auf den Gesamtauftrag bleiben vorbehalten, insbesondere bei nicht lagermäßig geführten Artikeln. Bei Sondermodellen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig,

6.2. Bei einer schuldhaften Terminüberschreitung ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Voraussetzung ist eine Nachfristsetzung von drei Wochen. 

6.3. Ist Abholung vereinbart, so hat die Abnahme der Kaufgegenstände am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist – innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Bereitstellungsmitteilung zu erfolgen.

7. Transportrisiko

7.1 Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Der Käufer trägt die Gefahr auch dann, wenn aufgrund besonderer Vereinbarungen die Kosten des Versandes vom Lieferer übernommen werden sollten.

7.2. Das Transportrisiko, d. h. die Gefahr eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Absender noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt der Empfänger.

7.3. Der Gefahrübergang tritt ab Rampe des Lieferers mit der Übergabe der Ware an den Beförderer ein.

7.4. Bei Verzögerungen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer auf den Abnehmer über.

8. Lieferzeit und Lieferbehinderung

8.1. Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten.
Der Lieferer ist gehalten, die Auswahl seiner Vorlieferanten mit Sorgfalt vorzunehmen.

8.2. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer schwerwiegender Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Betrieb des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe und anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

8.3. Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen.

8.4. Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nicht anderes vereinbart, eine Mindestabruffrist von 30 Tagen. Ziffer 8.3. gilt entsprechend.

8.5. Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferer berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z. B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muß.

9. Gewährleistung

9.1. Es wird eine Gewährleistung übernommen, die alle Mängel umfasst, die ihre Ursachen im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Die Gewährleistung umfasst nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen.

9.2. Gewähr geleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen das Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Angaben oder Konstruktionsunterlagen beruhen.

9.1 Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück soll möglichst umgehend aus der Benutzung gezogen werden.

9.4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selber eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat.

10. Mängelrüge

Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Liefererschriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z. B. in der Natur des Materials liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Ziff. 1.2. gilt entsprechend.

10.2 Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist sieben Tage seit Entdeckung, längstens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware.

10.1 Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Eisatzlieferung zu leisten. Dem Käufer steht das Recht zur Wandlung nur dann zu, wenn der Lieferer bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung das Mangels führt.

10.4. Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.

11.2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Werterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern

11.2 Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab, der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten, ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

11.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhälnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der, neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.

11.5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zu sammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

11.6. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer (nach Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers, die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

11.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

11.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

12. Zahlung und Zahlungsverzug

12.1. Rechnungen sind grundsätzlich durch Bankeinzug minus 4% Skonto zu bezahlen. Verzugszinsen werden mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

12.2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Zur Annahme von Wechseln ist der Lieferer nicht verpflichtet. Etwaige Einziehungskosten trägt der Käufer. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechsel verpflichteten und bei Ablehnung der Wechseldiskontierung durch die Bank des Lieferers kann dieser Barzahlung verlangen. Des weiteren ist der Lieferer berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.

12.3. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die FäIligkeit etwaiger Wechsel – sofort fällig, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand gerät oder der Käufer einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Daneben hat der Lieferer die Möglichkeit, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

12.4. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund eines Eigentumsvorbehalts als Rücktritt. Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden 15% des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist oder der Lieferer einen höheren.

12.5. Die Zurückbehaltung von Leistungen des Käufers, soweit sie nicht unmittelbar dem Vertrag zuzuordnen sind, bleibt ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Käufers steht diesem nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

12.6. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, so kann die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme erfolgen.

12.7. Käufer, die in Zahlungsverzug kommen, sind damit einverstanden, dass Auskünfte darüber an Mitglieder des Bundesverbandes Kunstgewerbe, Geschenkartikel e. V. weitergegeben werden können.

13. Schutzrechte

13.1. Nach Entwürfen des Lieferers angefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Der Empfänger der Muster haftet für alle Nachteile, die dem Lieferer aus der Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen. Der Käufer haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch den Lieferer vorgenommen wurde. Er verpflichtet sich, den Lieferer bei einer vorliegenden Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

13.2. Die vom Lieferer hergestellten Gegenstände werden für seine Werbung verwendet. Sollte ein Käufer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für ihn gefertigten Gegenstände besitzen, so ist eine rechtzeitige Vereinbarung mit dem Lieferer zu treffen.

14. Formen

14.1. Formen für Sondermodelle, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen grundsätzlich Eigenturn des Lieferers. Anteilige Kosten trägt der Käufer.

14.2. Die Verwendung erfolgt ausschließlich für Bestellungen des Auftraggebers. Die Formen werden für Nachbestellungen aufbewahrt, sofern sie noch nicht abgenutzt waren. Die Aufbewahrung erfolgt freiwillig höchtens für 2 Jahre unter Anwendung eigener Sorgfaltspflichten. Für den Fall, dass der Käufer die ihm gelieferte Ware nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers.

15.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, sofern die Abnehmer Vollkaufleute sind.

16. Unwirksamkeit

16.1. Wenn irgendmöglich, tritt anstelle einer unwirksamen Regelung eine solche, die unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

16.2. Falls Regelungen dieser Bedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in allen Ländern anwendbar sind, berührt das nicht ihre Gültigkeit in den übrigen Ländern.

16.3. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Änderungen gem. Ziff. 16.1. oder etwaiger hilfsweise geltender gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

16.4. Ergänzend ist das in der Bundesrepublik Deutschland bei Vertragsabschluss jeweils geltende materielle Recht anzuwenden; die HAAGER-Kaufrechtsübereinkornmen vom 1. Juli 1964 sind nicht anzuwenden.